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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsmaklervertrag
(Stand 2009)

Laufzeit des Versicherungsmaklerauftrages
Der Versicherungsmaklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden.

Haftung / Verjährung
Die Haftung des Maklers ist auf einen Höchstbetrag von € 2 Mio. je Schadensfall begrenzt. Der Versicherungsmakler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vor.

Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die in Absatz 1 und 2 genannten Haftungsbegrenzungen und Verjährungsverkürzungen gelten nicht, wenn der Makler seine Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat oder seine Haftung oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Kunden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus § 60 VVG oder § 61 VVG beruhen.

Weisungsgebundenheit
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Abtretungsverbot
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

Erklärungsfiktion
Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Versicherungsmakler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer First von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gehen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Versicherungsmakler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

Rechtsnachfolge
Der Auftraggeber willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Versicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.

Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Versicherungsmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.

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