BGH konkretisiert die Haftung von Unternehmensleitern
Der BGH hat in einer für die Haftung von Organmitgliedern bedeutsamen Entscheidung (BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09) die folgenden Kernsätze herausgestellt:
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Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.
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Ein Aufsichtsrat, der von Beruf Rechtsanwalt ist, und daher über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, insoweit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.
Wichtige Änderungen in der Betrieblichen Altersversorgung, die zum 01.01.2012 in Kraft treten
1. Anhebung des steuerlichen Mindestendalters für Zusagen ab dem 01.01.2012 vom Alter 60 auf 62
Auf Grundlage des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat das Bundesministerium für Finanzen das steuerliche Mindestendalter in der betrieblichen Altersversorgung für Zusagen ab dem 01.01.2012 vom Alter 60 auf das Alter 62 angehoben. Diese Änderung gilt für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen.
Für Verträge, die auf Zusagen nach dem 31.12.2011 beruhen und die für die Altersrente einen früheren Leistungsbezug als das 62. Lebensjahr vorsehen, kann die steuerliche Förderung des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr genutzt werden.
Verträge mit einer steuerlichen Förderung nach § 40 b EStG sind von dieser Änderung nicht betroffen, da bei diesen Verträgen immer eine Altzusage vorliegt.
Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist dabei nicht nur das reguläre Endalter des Vertrages, das in der Praxis häufig zwischen dem 62. und dem 67. Lebensjahr liegt. Betroffen ist auch die vereinbarte Option, die Altersleistung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorzeitig in Anspruch nehmen zu können. Ein Leistungsbezug ist auch hier künftig erst ab dem 62. Lebensjahr möglich.
Verträge, die auf Zusagen vor dem 01.01.2012 beruhen, genießen – solange es nicht zu relevanten Vertragsänderungen kommt (zum Beispiel Erweiterung um neue biometrische Risiken mit Beitragserhöhung, Deckungskapitalübertragung außerhalb des Übertragungsabkommens) - vollen Bestandsschutz.
Was bedeuten diese Neuerungen für die Praxis?
a) Anmeldungen mit Versicherungsbeginn in 2011 bzw. Neuabschlüsse in 2011
Neuanmeldungen zu Gruppenverträgen und Neuabschlüsse mit dem spätesten Versicherungsbeginn 01.12.2011 können in der üblichen Weise durchgeführt werden. Wir unterstellen, dass bei einem Versicherungsbeginn in 2011 auch eine entsprechende Zusage in 2011 vorliegt. Ein regulärer oder vorzeitiger Altersrentenbezug ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Gleiches gilt bei Anmeldungen bzw. Neuabschlüsse in 2011 mit Versicherungsbeginn bis spätestens 01.03.2012, wenn zwingend vor dem 01.01.2012 eine Versorgungszusage erteilt wird, um die steuerliche Anerkennung des Vertrages sicherzustellen.
b) Anmeldungen bzw. Neuabschlüsse ab 2012 mit Versicherungsbeginn ab dem 01.01.2012
Die neuen Tarife sind auf die geänderten steuerlichen Anforderungen ausgerichtet. Ein Leistungsbezug ist dann standardmäßig frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Bei bestehenden Gruppenverträgen (Direktversicherung, Pensionskasse, Rückdeckungsversicherungen zu Pensionszusagen) sind in der Regel keine Nachträge erforderlich. Die Regelungen zum flexiblen Leistungsbeginn erfolgen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und es gelten die entsprechenden, am Beginntermin der einzelnen Versicherung jeweils in Kraft befindlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Im Durchführungsweg Unterstützungskasse müssen bestehende Leistungspläne mittels eines Nachtrags für alle Neuanmeldungen ab dem 01.01.2012 angepasst werden, um die steuerliche Anerkennung zu gewährleisten. Die Unterstützungskassen werden die Trägerunternehmen informieren und ihnen entsprechende Nachträge zur Verfügung stellen. Neuanmeldungen ab dem 01.01.2012 werden die Unterstützungskassen erst vornehmen, wenn der unterschriebene Nachtrag des jeweiligen Trägerunternehmens vorliegt.
2. Absenkung der Garantieverzinsung bei Neuabschlüssen ab dem 01.01.2012
Die Garantieleistungen von Kapitallebens- oder Rentenversicherungen beinhalten einen Garantiezins, der durch das Bundesministerium für Finanzen festgelegt wird.
Ab 01.01.2012 wird der in Lebens- und Rentenversicherungen enthaltene Garantiezins für Neuabschlüsse von 2,25% auf 1,75% gesenkt werden.
Neuabschlüsse mit Versicherungsbeginn bis spätestens 01.03.2012 erhalten noch den alten Garantiezins von 2,25%, wenn zwingend vor dem 31.12.2011 die Annahme bestätigt wird.
BAV ist Chefsache
Arbeitnehmer entscheiden sich mit Unterstützung des Chefs häufiger für eine Betriebsrente.
Die neueste Befragung des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) im Rahmen des Deutschland Trend Vorsorge zeigt, dass bei der Entscheidung für oder gegen eine betriebliche Altersvorsorge die Haltung des Arbeitgebers eine wichtige Rolle spielt: Unterstützt der Chef die betriebliche Variante, entscheiden sich 52 % der Erwerbstätigen dafür - und erst einmal gegen ein privates Produkt. Fehlt diese zusätzliche Unterstützung, votieren 38 % gegen die betriebliche Altersvorsorge. Zentral für die Akzeptanz bzw. Nicht-Akzeptanz der betrieblichen Altersvorsorge ist das Angebot des Arbeitgebers .
Das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) erhebt seit 2009 in jedem Quartal die Stimmungen und Aktivitäten der Bevölkerung zum Thema Vorsorge.
Dafür wurden 1.023 Erwerbstätige zwischen 18 und 65 Jahren vom 25. Dezember 2011 bis 3. Januar 2012 befragt.
Die aktuelle Untersuchung zeigte ein hohes Sicherheitsgefühl der Bürger, das auf einem wieder gestiegenen Vertrauen in die gesetzliche Rente und eine stabile Akzeptanz der betrieblichen und privaten Altersvorsorge basiert. 37 % der Befragten geben bei der aktuellen Befragung an, über eine private Altersvorsorge zu verfügen, 11 % über eine betriebliche Variante. Fast jeder Vierte verfügt sogar über beide Formen der Altersabsicherung.
Über die Hälfte der Personen, die sowohl privat als auch betrieblich vorgesorgt haben, fühlen sich ausreichend fürs Alter abgesichert. Bei denen, die nur über die eine oder andere Variante verfügen, ist dies nur jeweils bei einem Drittel der Fall. Zum Vergleich: Nur 16 % der Erwerbstätigen, die weder privat noch betrieblich vorgesorgt haben, sehen sich ausreichend für ihren Lebensabend abgesichert.
Urteile der aktuellen Rechtsprechung
Medienrecht: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch identifizierende Berichterstattung, LG München, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 9 O 13876/11
Eine identifizierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens hat zu unterbleiben, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten zurück tritt. Dies kann gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte infolge der Tat erheblich in seiner privaten und wirtschaftlichen Existenz geschädigt wurde und seine Familie ebenso von einer identifizierenden Berichterstattung erheblich betroffen wäre.
Die Begrenzung der Pressefreiheit in Bezug auf die namentliche Nennung eines Angeklagten ergibt sich aus dessen Persönlichkeitsrecht, zumal die Nennung des Namens im Zusammenhang mit einem Strafverfahren von besonderer persönlichkeitsrechtlicher Relevanz ist. Gleichzeitig ist aber ebenso zu berücksichtigen, dass oftmals gar kein Interesse der Öffentlichkeit an der Nennung auch des Namens des Angeklagten bestehen wird. Die Zulässigkeit der Namensnennung bzw. Identifizierung ist somit jeweils im Einzelfall zu entscheiden. In vorliegendem Fall hatte der Angeklagte ganz erhebliche Nachteile für sein Privatleben hinnehmen müssen und wurde geschäftlich ruiniert. Auch seine Frau und seine Kinder wurden durch die weiterhin identifizierende Berichterstattung erheblich getroffen und beeinträchtigt. Hierdurch ist es gerechtfertigt, das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten insoweit stärker zu gewichten; das öffentliche Informationsinteresse hat in einem solchen Fall zurück zu stehen.
Verletzung fremder Rechte / IT-Recht: Verletzung von Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in einem Sachverhalt, LG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2011, Az.: 2-096 O 428/10, 2/06 O 428/10
Die Klägerin in vorliegendem Fall entwickelt und vertreibt Bildbearbeitungs- und Grafiksoftware. Hierzu gehört auch das Programmpaket „A.", welches aus zahlreichen Einzelprogrammen besteht. Die Beklagte und deren Muttergesellschaft, die U. AG, handeln mit Software und Softwarelizenzen, die sie nicht von Herstellern und deren Vertriebsorganisationen, sondern auf dem Zweitmarkt beziehen. Die Software bezeichnen sie als „gebraucht". In vorliegendem Fall erwarb die Beklagte über ihre Muttergesellschaft von einem dritten Unternehmen Datenträger und Programme der Klägerin nebst Seriennummern zur Softwareinstallation, vervielfältigte die erhaltenen Programme und Datenträger und schnürte daraus Pakete (DVD, Seriennummer, AGB, Lizenzurkunde, notarielle Bestätigung), um diese an ihre Kunden zu veräußern. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe keine Rechte an ihren Programmen erwerben und weitergeben können, da die dem dritten Unternehmen erteilten Lizenzen nicht übertragbare Lizenzen für Bildungseinrichtungen (EDU-Lizenzen) darstellen. Die Klägerin beantragt die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz.
Das Gericht gab der Klägerin in weitgehendem Umfang statt. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Herstellers ist mangels Erschöpfung verletzt. Wenn ohne Zustimmung des Herstellers DVDs mit seiner Marke versehen werden, ist zudem sein Markenrecht verletzt. Darüber hinaus ist die Weitergabe und die Werbung mit notariellen Bestätigungen (diese waren hier falsch) als irreführend anzusehen und stellt eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar. Das Gericht verurteilte die Beklagte neben der Unterlassung der weiteren Verbreitung der Produkte zu einem Schadenersatz in Höhe von 235.408,00 Euro nebst Zinsen, der an die Klägerin zu zahlen ist. Ferner wurden der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
D&O VERSICHERUNG
Wir möchten Sie auf eine seit dem 15.12.2010 bestehende Gesetzesänderung hinweisen:
Mit Inkrafttreten des sog. Restrukturierungsgesetzes ist eine weitere deutliche Haftungsverschärfung für Vorstände und Aufsichtsräte eingetreten. Die relevanten Fakten zu diesem Gesetz können wie folgt zusammengefaßt werden:
1. Verlängerung der Verjährungsfrist von fünf auf 10 Jahre
2. Geltung für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen sowie für Geschäftsleiter und Aufsichts- und Verwaltungsorgane von Kreditinstituten
3. Geltung auch für vor dem 15.12.2010 entstandene und bis dahin noch nicht verjährte Ansprüche
Die relevanten Passagen des Gesetzestextes haben wir für Sie in der beigefügten Datei noch einmal zusammengefaßt.
Bereits seit dem 15.12.2010 bieten wir für die betroffenen Vorstände und Aufsichtsräte eine Zukaufoption zur Verlängerung der Nachmeldefrist auf 10 Jahre bei D&O-Versicherungen sowie bei D&O-Selbstbehaltversicherungen an.
